Statuten des Vereins «Internationale Assoziation für Intellektuelle Spiele»

Allgemeine Bestimmungen

  1. Unter dem Namen Internationale Assoziation für Intellektuelle Spiele (nachstehend: der Verein) besteht ein Verein im Sinne der Art. 246 ff. des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) des Fürstentums Liechtenstein.
  2. Der Vollständiger Name des Vereins in deutscher Sprache ist “Internationale Assoziation für Intellektuelle Spiele”, Kurzname des Vereins in deutscher Sprache ist “IAIS”, vollständiger Name des Vereins in russischer Sprache ist “Международная ассоциация интеллектуальных игр”, Kurzname des Vereins in russischer Sprache ist “МАИИ”.
  3. Der Sitz des Vereins ist in Triesen. Der Sitz kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  5. Der Verein ist politisch neutral.
  6. Zur Verfolgung der Vereinszwecken verfügt der Verein über folgende Mittel: Mitgliederbeiträge, falls die Mitgliederversammlung Mitgliederbeiträge festlegt, Erträge aus eigenen Veranstaltungen, Subventionen, Erträge aus Dienstleistungen, Spenden und Zuwendungen aller Art.
  7. Der Verein hält sich an die Grundsätze der Vertraulichkeit und des Schutzes personenbezogener Daten und handelt in diesem Sinne gemäß den nationalen und internationalen Rechtsvorschriften.
  8. Die offiziellen Sprachen des Vereins sind Deutsch und Russisch. Dokumente, die sich auf die Tätigkeit der Organisation als juristische Person beziehen, werden in deutscher Sprache geführt oder haben eine deutschsprachige Fassung. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem deutschen und dem russischen Text oder bei unterschiedlicher Auslegung ist der deutsche Text maßgebend.

Die Zwecke und Aufgaben des Vereins

Die Zwecke des Vereins

  1. Die Förderung und Popularisierung existierender intellektueller Spiele und die Entwicklung neuer intellektueller Spiele. Als “Intellektuelle Spiele” werden im Folgenden mannschafts- oder individuelle Wettkämpfe definiert, deren Zweck darin besteht, Antworten auf vorbereitete Fragen zu finden. Die Wettkämpfe werden mit einer Zeitbegrenzung und/oder als Geschwindigkeits-Wettkampf ausgetragen.
  2. Die Entwicklung der intellektuellen Kreativität der Teilnehmer, Unterstützung der Autoren und Editoren von Spielaufgaben.
  3. Die Entwicklung der intellektuellen Bewegung bei Kindern und Jugendlichen, Unterstützung der Trainer und Veranstalter der Wettkämpfe für Kinder und Jugendlichen.
  4. Die Durchführung der Wettkämpfe für intellektuelle Spiele in Übereinstimmung mit den Sportprinzipien.
  5. Die Erhöhung der Zugänglichkeit von intellektuellen Spielen für Bewohner verschiedener Länder, Sprecher verschiedener Sprachen, Personen mit Behinderungen usw.

Die Aufgaben des Vereins

  1. Definition, Kodifizierung und Weiterentwicklung des Regelwerks für die Spieldisziplinen und Wettkämpfe.
  2. Teilnahme an Veranstaltung der Wettkämpfe für intellektuelle Spiele auf regionalen, nationalen und internationalen Ebenen.
  3. Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung intellektueller Spiele, zur geografischen Verbreitung der Bewegung und zur Gewinnung neuer Teilnehmer.
  4. Sicherstellung der Sportlichkeit der Wettbewerbe, was die Einhaltung der Regeln, die Nichtdiskriminierung bei der Zulassung zu den Wettbewerben, die Kontrolle der Einhaltung der Regeln durch die Teilnehmer beinhaltet.
  5. Organisatorische, informationelle, methodische und technische Unterstützung für Wettkampfveranstalter, Spieler, Autoren und Editoren von Spielaufgaben, Schiedsrichtern, Moderatoren und Mannschaftstrainern.
  6. Festlegung von Normen der Spielethik und Kontrolle über deren Einhaltung.
  7. Informationsunterstützung von Wettbewerben, Pflege von Spielstatistiken, Erstellung und Unterstützung von Ressourcen für die Speicherung von Spielmaterialien und Wettbewerbsergebnissen, Informationen über die Geschichte der Bewegung.

Mitgliedschaft

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Mitgliedschaft in dem Verein ist eine individuelle Mitgliedschaft.
  2. Das Mitgliederverzeichnis wird vom Vorstand geführt, der berechtigt ist, diese Aufgabe an ein anderes Organ zu delegieren.
  3. Die Befugnis zum Eintritt und zum Ausschluss von Mitgliedern obliegt der Mitgliederversammlung, kann aber an ein anderes Organ delegiert werden.
  4. Ein Vereinsmitglied, der auf 3 aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen nicht anwesend war, gilt nicht mehr als gültiges Mitglied und wird bei der Berechnung der Beschlussfähigkeit bis zu seiner Teilnahme an der Mitgliederversammlung oder an der elektronischen Stimmabgabe der Mitglieder ohne Einberufung der Mitgliederversammlung nicht mitgezählt.

Eintritt zum Verein

  1. Der Eintritt zum Verein erfolgt auf der Grundlage eines schriftlich oder per E-Mail eingereichten Antrags.
  2. Die Entscheidung über die Verweigerung des Eintritts zu dem Verein kann innerhalb von 14 Tagen (ein Tag entspricht hier und nachfolgend 24 Stunden) von der Mitgliederversammlung oder ihrem autorisierten Organ getroffen werden. Fehlt eine solche Entscheidung, wird der Antragsteller Mitglied des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung kann förmliche Kriterien beschließen, bei deren Erfüllung dem Antragsteller den Eintritt nicht verwehrt werden kann.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Für den freiwilligen Austritt aus dem Verein genügt eine Mitteilung in Schriftform oder per E-Mail. Die Mitgliedschaft gilt mit dem Eingang des Antrags als automatisch beendet.
  2. Im Falle der Verhängung von Disziplinarstrafen durch den Verein gegen ein Mitglied oder bei verspäteter Zahlung des Mitgliedsbeitrages (falls von der Mitgliederversammlung festgelegt) ist die Suspendierung der Mitgliedschaft im Verein möglich. Die Suspendierung der Mitgliedschaft bedeutet die Unfähigkeit zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und an der Arbeit der Organe des Vereins sowie die Nichtberücksichtigung bei dem Quorum der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird wiederhergestellt, nachdem die Sanktion aufgehoben oder die ausstehende Gebühr bezahlt wurde.
  3. Als Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein können gelten:
    • Beschluss der Mitgliederversammlung.
    • Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge (sofern dieser von der Mitgliederversammlung festgesetzt sind).
    • Nichtteilnahme an der Neuanmeldung von Mitgliedern (wenn dieses Verfahren von der Mitgliederversammlung festgelegt wird).
  4. Bei Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein Wiedereintritt in den Verein nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins haben das Recht:

    • sich mit persönlichen Initiativen, die mit den Aktivitäten des Vereins zusammenhängen, an die Organe des Vereins zu wenden.
    • Initiativgruppen für die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Einführung von Themen in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung und die Förderung anderer kollektiver Initiativen zu bilden. Die Handlung der Initiativgruppe ist jeder Aufruf, der von mindestens 10 % der Anzahl der tatsächlichen Mitglieder des Vereins unterzeichnet ist.
    • Die Informationen von den Organen des Vereins über die getroffenen Entscheidungen zu erhalten: die Begründung, den Ablauf der Annahme, die Ergebnisse der namentlichen Abstimmung.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

    • Die Bestimmungen der Statuten sowie anderer normativer Dokumente des Vereins einzuhalten.
    • Die Entscheidungen der Organe des Vereins zu befolgen.
    • Die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen, wenn sie von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

Aufbau des Vereins

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Arbeitsgruppen und der Kontrollausschuss
  2. Mitglieder des Vorstands, der Arbeitsgruppen, des Kontrollausschusses können sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins sein.

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben Vorrang vor den Beschlüssen anderer Organe. Die Mitgliederversammlung kann sich über einen Beschluss eines anderen Organs hinwegsetzen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung oder in Form einer Online-Konferenz unter Einsatz von Technologien statt, die eine Identifizierung der Teilnehmer ermöglichen. Im Falle einer Präsenzversammlung müssen eine Online-Übertragung und eine Fernabstimmung gewährleistet sein.
  3. Die Mitgliederversammlung kann auf Initiative jedes Organs oder jeder Initiativgruppe einberufen werden. Bestimmt der Vorstand den Termin der Mitgliederversammlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Antragstellung, so kann der Einberufer den Termin der Mitgliederversammlung bestimmen.
  4. Die Mitglieder des Vereins sind spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher oder elektronischer Form zur Mitgliederversammlung einzuladen.
  5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens 14 Tage vor der Versammlung aufgestellt und veröffentlicht. Das Recht, Themen in die Tagesordnung einzubringen, haben alle Organe sowie Initiativgruppen. Im letzteren Fall kann das Thema auch nach der Veröffentlichung auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung.
  6. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung beträgt 25 % der Mitglieder, unabhängig davon, ob die Versammlung persönlich oder online abgehalten wird. Eine Übertragung der Stimmrechte ist nicht zulässig.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der in Punkten 5.1 und 5.2 beschriebenen Fälle und Entscheidungen, für die ein anderes Verfahren von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  8. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören die folgenden Angelegenheiten:
    • Annahme der Statuten und deren Änderungen.
    • Zustimmung zu den Dokumenten, die die Regeln der intellektuellen Spielen bestimmen.
    • Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Kontrollausschusses.
    • Vorzeitige Beendigung der Befugnisse anderer Organe.
    • Gründung und Auflösung zusätzlicher, nicht in Punkt 4.1.1 aufgeführter Organe.
    • Annahme von Berichten anderer Organe über deren Aktivitäten.
    • Festsetzung und Aufhebung von Mitgliedsbeiträgen.
    • Auflösung des Vereins.
  9. Angelegenheiten, die nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, können sowohl während der Mitgliederversammlung als auch durch elektronische Stimmabgabe der Mitglieder ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung (nachstehend “elektronische Stimmabgabe” genannt) entschieden werden.
  10. Jedes Organ oder jede Initiativgruppe der Mitglieder kann eine elektronische Stimmabgabe initiieren. Die elektronische Stimmabgabe wird vom Vorstand vorbereitet und durchgeführt.
  11. Die elektronische Stimmabgabe muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
  • Alle Mitglieder müssen mindestens 3 Tage im Voraus über die elektronische Stimmabgabe informiert werden.
  • Die elektronische Stimmabgabe dauert 1 Tag. Wenn es mehrere Abstimmungsrunden gibt, dauert jede Abstimmungsrunde 1 Tag.
  • Damit eine elektronische Stimmabgabe gültig ist, muss die Anzahl der Teilnehmer dem Quorum der Mitgliederversammlung entsprechen.
  1. Die Abstimmungen während der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich offen, die namentlichen Abstimmungsergebnisse werden allen Mitgliedern nach Abschluss der Abstimmung zugänglich gemacht. Das Gleiche gilt für die elektronische Stimmabgabe. Eine geheime Abstimmung über einzelne Angelegenheiten kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch elektronische Stimmabgabe festgelegt werden.
  2. Wenn ein Dokument während einer Mitgliederversammlung oder elektronischen Stimmabgabe zur Abstimmung vorgelegt wird, muss ein Entwurf dieses Dokuments spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung oder elektronischen Stimmabgabe zur Diskussion veröffentlicht werden. Der endgültige Text muss spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung oder der elektronischen Stimmabgabe veröffentlicht werden.

Vorstand

  1. Der Vorstand ist das Organ, das die laufende Arbeit des Vereins sicherstellt.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
  3. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, kann aber nicht weniger als 5 und mehr als 15 betragen. Verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder über die Untergrenze hinaus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die frei werdenden Sitze im Vorstand vorzunehmen.
  4. Der Vorstand:
    • Bestimmt die Termine der Mitgliederversammlungen, gestaltet und veröffentlicht deren Tagesordnung.
    • Organisiert die Mitgliederversammlungen.
    • Organisiert die Interaktion zwischen den Arbeitsgruppen.
    • Führt das Mitgliederverzeichnis des Vereins.
    • Verwaltet die Mittel und das Eigentum des Vereins.
    • Bereitet Berichte über seine Aktivitäten für die Mitgliederversammlung vor. Die Häufigkeit der Berichte wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    • Kann andere Angelegenheiten beschließen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  5. Personen, die den Verein vor Behörden, Banken und anderen Organisationen vertreten können, werden vom Vorstand bestimmt. Der Inhalt der Verträge, die von autorisierten Personen unterzeichnet werden, muss zuvor vom Vorstand genehmigt werden. Zur Verfügung über das Bankkonto des Vereins genügt die Unterschrift von zwei durch den Vorstand autorisierten Personen.

Arbeitsgruppen

  1. Arbeitsgruppen sind Organe, die zur Durchführung bestimmter Aktivitäten des Vereins eingerichtet werden.
  2. Arbeitsgruppen werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung gebildet und aufgelöst. Darüber hinaus kann der Beschluss zur Bildung einer Arbeitsgruppe zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer elektronischen Stimmabgabe der Vereinsmitglieder gefasst werden.
  3. Jede Arbeitsgruppe wird auf der Grundlage ihrer eigenen Satzung tätig. Die Entscheidung über die Annahme der Satzung wird gleichzeitig mit der Entscheidung über die Bildung der Arbeitsgruppe getroffen.
  4. Ein und dieselbe Person kann gleichzeitig Mitglied des Vorstands und der Arbeitsgruppe sein. Ein und dieselbe Person kann gleichzeitig Mitglied in mehreren Arbeitsgruppen sein.
  5. Arbeitsgruppen:
    • Beschäftigen sich mit der Analyse von Fragen im Zusammenhang mit den Spielregeln, Wettbewerben, der Informationsunterstützung für die Aktivitäten des Vereins, der Einhaltung der Spielethik, dem Budget des Vereins, der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen usw.
    • Erarbeiten die Entwürfe für interne normative Dokumente des Vereins zur Prüfung durch die Mitgliederversammlung.
    • Erstellen die Berichte über ihre Aktivitäten für die Mitgliederversammlung. Die Zeitabstände für die Berichte werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    • Können die Einberufung der Mitgliederversammlung veranlassen.
    • Können Themen auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hinzufügen.
    • Können über andere Angelegenheiten entscheiden, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.

Der Kontrollausschuss

  1. Der Kontrollausschuss ist ein ständiges Organ, das die Arbeit anderer Organe bewertet und überwacht.
  2. Die Amtszeit der Mitglieder des Kontrollausschusses beträgt 2 Jahre.
  3. Die Anzahl der Mitglieder des Kontrollausschusses wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, muss aber mindestens 3 betragen.
  4. Ein Mitglied des Kontrollausschusses kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands oder einer Arbeitsgruppe sein.
  5. Der Kontrollausschuss:
    • Überwacht die Einhaltung der Statuten durch andere Organe.
    • Kontrolliert die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch andere Organe.
    • Überprüft die Verwendung der finanziellen Mittel des Vereins.
    • Prüft, ob die im Namen des Vereins abgeschlossenen Verträge in dessen Interesse sind.
    • Überprüft die Rechtmäßigkeit von Verträgen, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden.
    • Erstellt Berichte über seine Aktivitäten für die Mitgliederversammlung. Die Zeitabstände für die Berichte werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
    • Kann die Einberufung der Mitgliederversammlung veranlassen.
    • Kann Themen der Tagesordnung der Mitgliederversammlung hinzufügen.

Territoriale Verbände

  1. Um die Aktivitäten des Vereins in einem bestimmten Staat oder einer bestimmten Region zu koordinieren, können territoriale Vereinigungen von Mitgliedern gegründet werden, deren Status und Befugnisse von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

Schlussbestimmungen

  1. Ein Beschluss zur Änderung der Statuten kann von der Mitgliederversammlung nur mit der Unterstützung von mindestens 2/3 der Versammlung mit einem Quorum von 50%, gefasst werden.
  2. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit Unterstützung von mindestens 2/3 der gültigen Vereinsmitglieder gefasst werden.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins wird sein Vermögen gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung verteilt.
  4. Die Statuen sind in zwei Sprachen abgefasst: Deutsch und Russisch. Der Text in deutscher Sprache ist rechtswirksam. Bei Unstimmigkeiten zwischen dem deutschen und dem russischen Text oder bei unterschiedlichen Auslegungen ist der deutsche Text maßgebend.
  5. Die Statuten wurden von der Gründungsversammlung des Vereins am 11. April 2021 angenommen und treten ab sofort in Kraft.